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Das Pfändungsschutz-Konto („P-Konto“) – Teil 2

Aug. 12, 2021
  • Seit dem 1. Dezember 2021 gelten neue Regelungen zum Pfändungsschutz-Konto („P-Konto“):
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  • Die wesentlichen 
    neuen Regelungen zum Pfändungsschutzkonto sind:

  • • § 850 k Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung) stellt jetzt eindeutig klar, dass eine natürliche Person jederzeit vom Kreditinstitut verlangen kann, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird – auch wenn es einen negativen Saldo aufweist.

  • • § 850 k Abs. 5 ZPO stellt auch die Rückumwandlung in ein normales Konto sicher. Demnach kann der/die Kontoinhaber*in dies mit einer Frist von vier Tagen zum Monatsende vom Kreditinstitut verlangen. Ein Kontowechsel dürfte demzufolge in Zukunft unkomplizierter werden.

  • • § 850 l ZPO regelt die Pfändung von Gemeinschaftskonten. Demnach darf das Kreditinstitut bei Eingang einer Pfändung auf einem Gemeinschaftskonto zunächst einen Monat lang das Guthaben nicht an den pfändenden Gläubiger auskehren. Der/Die Schuldner*in kann in diesem Zeitraum vom Kreditinstitut verlangen, dass ein Einzelkonto eröffnet – und dass dies zugleich auch in ein „P-Konto“ umgewandelt wird. Die Mitwirkung der anderen Nutzer des Gemeinschaftskontos sowie des Gläubigers sind dabei nicht erforderlich. Das dabei übertragene Guthaben entspricht dem kopfteiligen Anteil (bei zwei Personen, die das Gemeinschaftskonto hatten, also die Hälfte).

  • • § 899 Abs. 2 ZPO bestimmt, dass nicht verbrauchtes Guthaben in den 
    drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist. Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde.

  • • § 901 ZPO regelt das Aufrechnungsverbot und das Verrechnungsverbot
    beim „P-Konto“. Sobald Sie von Ihrem Kreditinstitut verlangen, dass das im negativen Saldo geführte Konto in ein P-Konto umgewandelt wird, darf das Kreditinstitut nicht mit seinen Forderungen gegen Ihre Forderungen als Kontoinhaber*in aufrechnen, soweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst sein würde.

  • • Von § 902 ZPO werden weitere Erhöhungsbeiträge geschützt. Zum Beispiel unpfändbare Sozialleistungen nach SGB II und XII sowie nach dem
    Asylbewerberleistungsgesetz, soweit sie den Grundfreibetrag des Schuldners übersteigen.

  • • § 903 Abs. 2 ZPO regelt die Dauer der von uns ausgestellten P-Konto-Bescheinigungen zur Erhöhung Ihres persönlichen Freibetrages. Dabei sind von den Kreditinstituten unsere unbefristeten Bescheinigungen für die Dauer von zwei Jahren zu beachten. Danach kann von Ihrem Kreditinstitut eine neue Bescheinigung verlangt werden.

  • • § 904 ZPO bewirkt eine wesentliche Änderung in der Praxis der Schuldnerberatung. Denn nun können auch bestimmte Nachzahlungen auf dem P-Konto bescheinigt werden, je nach Höhe und Art des Einkommens: So können Nachzahlungen nach dem SGB II, SGB XII, AsylbLG, Kindergeldnachzahlungen, Steuernachzahlungen usw. immer bescheinigt werden und ebenso Nachzahlungen nach dem Sozialgesetzbuch (z.B. Rente) sowie Arbeitseinkommen bis 500 EUR. Nachzahlungen von Rente und Arbeitseinkommen über 500 Euro müssen aber nach wie vor über das Vollstreckungsgericht geschützt werden.

  • • § 908 ZPO regelt die Informationspflicht der Banken gegenüber dem Kunden, insbesondere über das noch verfügbare und nicht von der Pfändung erfasste Guthaben des laufenden Kalendermonats sowie über den Betrag, der zum Monatsende an die Gläubiger*in ausgekehrt wird, und auch darüber, falls das Kreditinstitut eine neue P-Konto-Bescheinigung haben möchte.
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  • Neue Regelung betreffend Insolvenz und P-Konto

  • • § 36 Abs. 2 InsO (Insolvenzordnung) stellt nun klar, dass Verfügungen des/der Schuldner*in über Guthaben, das nach den Vorschriften der ZPO über die Wirkungen des P-Kontos 
    nicht von der Pfändung erfasst wird, zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter bedürfen. Somit dürften die in der Vergangenheit vorkommenden Aufforderungen seitens der Kreditinstitute über die Freigabe eines P-Kontos durch die Insolvenzverwalter*in endgültig erledigt sein.
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  • Neue Regelung betreffend die Pfändungstabelle

  • • § 850 c ZPO wurde dahingehend mit Beginn zum 01.08.2021 geändert, dass zukünftig eine jährliche Anpassung der Pfändungsfreigrenzen erfolgt.

10 Juni, 2020
Das Insolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren wurden von 6 Jahren auf 3 Jahre verkürzt.

Das heißt: Sie sind ab sofort innerhalb von nur noch 3 Jahren schuldenfrei!

Dies gilt für ALLE "natürlichen Personen". Das heißt für Privatpersonen, für beruflich selbständige Personen und für ehemals beruflich selbständige Personen.

Für GmbH´s, AG´s, OHG´s, KG´s usw. bleibt es bei den bisherigen gesetzlichen Regelungen.
11 Feb., 2018
Sie benötigen ein neues Konto? Sie haben aber das Problem, dass Sie bei einer anderen Bank oder Sparkasse kein neues Konto bekommen? Folgende Kreditinstitute richten (nach deren eigenen Angaben) unproblematisch und ohne SCHUFA-Auskunft ein „Guthabenkonto“ für Sie ein: Die „N26 Bank GmbH“ und die „EthikBank“. Ein solches Konto nennt sich auch „Basiskonto“ oder „Zahlungskonto“. Die „EthikBank“ erreichen Sie online unter: ethikbank.de/mikrokonto. Und die „N26 Bank GmbH“ erreichen Sie online unter: n26.com/de-de/. Alternativ bieten Ihnen folgende Unternehmen (nach deren eigenen Angaben) unproblematisch und ohne SCHUFA-Auskunft eine Prepaid-Kreditkarte bzw. ein Guthabenkonto an: paycenter.de bzw. viabuy.com. Die Kosten für das Konto liegen aber bei allen Banken weit über 10 € monatlich. Bitte vergleichen Sie deshalb die Kosten der einzelnen Unternehmen für das P-Konto!
11 Feb., 2018
Seit dem 1. Juli 2010 gelten neue Regelungen zum Konto-Pfändungsschutz. Neu eingeführt wurde ein Pfändungsschutzkonto, das sogenannte „P-Konto“. 1. Grundsätzliches zum „P-Konto“ Es gibt einen gesetzlichen Anspruch gegenüber der Bank/Sparkasse, dass ein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird. Die Umwandlung muss vom Kontoinhaber bei Ihrer Bank/Sparkasse beantragt werden. Wenn ein Basiskonto beantragt wird, kann dieses bereits bei Antragstellung als P-Konto geführt werden. Jede Person darf nur ein Konto als P-Konto führen. Das Führen mehrerer P-Konten ist untersagt und kann strafrechtlich verfolgt werden. Für mehr als ein Konto gibt es keinen Pfändungsschutz. Das P-Konto kann nur als Einzelkonto geführt werden. Ein Gemeinschaftskonto (z.B. von Ehepaaren) muss in zwei Einzelkonten aufgeteilt und in zwei P-Konten umgewandelt werden. Die Umwandlung eines vorhandenen Kontos in ein P-Konto kann auch dann noch beantragt werden, wenn das Konto bereits gepfändet wurde. Dann muss die Umwandlun
11 Feb., 2018
Seit dem 19. Juni 2016 besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Einrichtung eines Kontos. Ein solches Konto nennt man „Basiskonto“. 1. Was ist ein Basiskonto? Beim Basiskonto handelt es sich um ein Guthabenkonto - also um ein Konto, das nicht überzogen werden darf. Es kann wie ein ganz normales Girokonto verwendet werden. Mit ihm müssen Daueraufträge und Lastschrifteinzüge möglich sein. Außerdem hat die Bank dem Kontoinhaber eine Karte für Zahlungen zur Verfügung zu stellen, mit der auch Abhebungen an Geldautomaten in der gesamten EU sowie in Liechtenstein, in Norwegen und auf Island möglich sind. Ein Basiskonto kann nur von einer Einzelperson eingerichtet werden. Gemeinschaftskonten sind nicht möglich. Es kann sofort bei Eröffnung der Antrag gestellt werden, das Basiskonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) zu führen. Die Kosten für ein Basiskonto dürfen dabei nicht deutlich höher sein als für ein vergleichbares „normales“ Girokonto. 2. Wer bekommt ein Basiskonto? Das Recht auf ein Basis
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