Neues Insolvenzrecht seit dem 01.10.2020!
10. Juni 2020
- Das Insolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren wurden von 6 Jahren auf 3 Jahre verkürzt.
Das heißt: Sie sind ab sofort innerhalb von nur noch 3 Jahren schuldenfrei! - Dies gilt für ALLE "natürlichen Personen".
Das heißt für Privatpersonen, für beruflich selbständige Personen und für ehemals beruflich selbständige Personen. - Für GmbH, AG, OHG, KG usw. bleibt es bei den bisherigen gesetzlichen Regelungen.
Seit dem 1. Dezember 2021 gelten neue Regelungen zum Pfändungsschutz-Konto („P-Konto“):
Die wesentlichen neuen Regelungen zum Pfändungsschutzkonto sind:
• § 850 k Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung) stellt jetzt eindeutig klar, dass eine natürliche Person jederzeit vom Kreditinstitut verlangen kann, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird – auch wenn es einen negativen Saldo aufweist...
Die wesentlichen neuen Regelungen zum Pfändungsschutzkonto sind:
• § 850 k Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung) stellt jetzt eindeutig klar, dass eine natürliche Person jederzeit vom Kreditinstitut verlangen kann, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird – auch wenn es einen negativen Saldo aufweist...
Sie benötigen ein neues Konto? Sie haben aber das Problem, dass Sie bei einer anderen Bank oder Sparkasse kein neues Konto bekommen?
Folgende Kreditinstitute richten (nach deren eigenen Angaben) unproblematisch und ohne SCHUFA-Auskunft ein „Guthabenkonto“ für Sie ein: Die „N26 Bank GmbH“ und die „EthikBank“...
Seit dem 1. Juli 2010 gelten neue Regelungen zum Konto-Pfändungsschutz. Neu eingeführt wurde ein Pfändungsschutzkonto, das sogenannte „P-Konto“...
Seit dem 19. Juni 2016 besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Einrichtung eines Kontos. Ein solches Konto nennt man „Basiskonto“...