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Woher bekomme ich ein neues Konto ohne SCHUFA-Auskunft?

Feb. 11, 2018

Seit dem 1. Juli 2010 gelten neue Regelungen zum Konto-Pfändungsschutz. Neu eingeführt wurde ein Pfändungsschutzkonto, das sogenannte „P-Konto“.

 


1. Grundsätzliches zum „P-Konto“



Es gibt einen gesetzlichen Anspruch gegenüber der Bank/Sparkasse, dass ein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird. Die Umwandlung muss vom Kontoinhaber bei Ihrer Bank/Sparkasse beantragt werden. Wenn ein Basiskonto beantragt wird, kann dieses bereits bei Antragstellung als P-Konto geführt werden.



Jede Person darf nur ein Konto als P-Konto führen. Das Führen mehrerer P-Konten ist untersagt und kann strafrechtlich verfolgt werden. Für mehr als ein Konto gibt es keinen Pfändungsschutz.



Das P-Konto kann nur als Einzelkonto geführt werden. Ein Gemeinschaftskonto (z.B. von Ehepaaren) muss in zwei Einzelkonten aufgeteilt und in zwei P-Konten umgewandelt werden.



Die Umwandlung eines vorhandenen Kontos in ein P-Konto kann auch dann noch beantragt werden, wenn das Konto bereits gepfändet wurde. Dann muss die Umwandlung durch die Bank innerhalb von vier Geschäftstagen erfolgen.



Wird die Umwandlung in ein P-Konto innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Pfändung vollzogen, dann gilt der Kontopfändungsschutz rückwirkend ab Zustellung der Pfändung.



Die Umwandlung eines Kontos in ein P-Konto, seine Löschung und ein eventueller Widerruf werden vom Kreditinstitut an die SCHUFA gemeldet. Diese Meldung soll Missbrauch verhindern. Sie darf aber keine Auswirkung auf eine Bonitätsauskunft der SCHUFA über den Kontoinhaber haben.



Ein P-Konto ist insolvenzfest. Es bleibt also während eines Insolvenzverfahrens bestehen und der Kontoinhaber kann über die geschützten Geldbeträge verfügen.


 



2. automatischer Pfändungsschutz - Grundfreibetrag



Wird das P-Konto gepfändet, erhält der Kontoinhaber automatischen Pfändungsschutz für seinen Grundfreibetrag. Über diesen Grundfreibetrag kann der Kontoinhaber auch nach Zustellung von Pfändungen verfügen (z.B. durch Barabhebungen, Überweisungen, aber auch durch Daueraufträge und Einzugsermächtigungen).



Auf die Art der Einkünfte (Arbeitslohn, Sozialleistung, Steuererstattung usw.) und auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs kommt es -im Gegensatz zum früheren Kontopfändungsschutz- nicht mehr an. Die Pfändungsschutzregelungen zum P-Konto gelten daher auch für die Einkünfte von beruflich Selbstständigen!


 



3. erhöhte Freibeträge



Der automatisch bestehende Grundfreibetrag lässt sich je nach Lebenssituation mit Hilfe einer Bescheinigung Ihrer Schuldnerberatungsstelle erhöhen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Kontoinhaber einer oder mehreren Personen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt oder für Dritte (z.B. Lebensgefährtin, Stiefkind) Sozialleistungen entgegennimmt. Dann gelten zusätzliche Freibeträge.



Zusätzlich pfändungsfrei sind z.B. auch der Kinderzuschlag und einmalige Sozialleistungen im Monat der Auszahlung sowie Sozialleistungen, die den

Mehraufwand infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens ausgleichen.



Eine solche Bescheinigung für erhöhte Freibeträge erhalten Sie von Ihrer Schuldnerberatungsstelle.


 



4. eine weitergehende Kontofreigabe erfolgt nur durch das Gericht



Gehen auf dem gepfändeten P-Konto Arbeitseinkünfte, Lohnersatzleistungen (z.B. Altersrente, Krankengeld, Arbeitslosengeld) oder Einkünfte aus beruflicher Selbstständigkeit ein, die den automatisch geschützten Grundfreibetrag bzw. den um die Unterhaltspflichten erhöhten Freibetrag übersteigen, müssen Sie sich mündlich an das Amtsgericht (Rechtsantragsstelle) Ihres Wohnortes wenden und die Kontofreigabe entsprechend der gesetzlichen Pfändungstabelle beantragen. Dies sollten Sie auch tun, wenn Sie gesundheits- oder berufsbedingt besondere Mehraufwendungen (z.B. hohe Fahrtkosten zur Arbeit) haben.



Ein solcher Antrag ist kostenfrei.



Wurde jedoch die Kontopfändung durch einen öffentlichen Gläubiger verfügt, z.B. durch das Finanzamt oder durch eine Krankenkasse, so ist für diesen Antrag auf Kontofreigabe dessen Vollstreckungsstelle zuständig, also nicht das Gericht.



Auch dort ist der Antrag kostenfrei.


 



5. Übertrag auf Folgemonat



Wurde das pfändungsgeschützte Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, wird der verbleibende Betrag in den folgenden Monat übertragen und steht dann zusätzlich zum geschützten Monatsguthaben zur Verfügung.


 



6. mögliche Probleme mit dem P-Konto



Ist Ihr Konto überzogen und befindet sich damit im Soll, dürfen eingehende

Gutschriften, insbesondere aus Lohnzahlungen, von der Bank in voller Höhe mit dem Sollsaldo verrechnet werden (Aufrechnung). Sozialleistungen hingegen sind auf einem überzogenen P-Konto vor Verrechnung geschützt (Ausnahme: Kontoführungsgebühren), so dass der Kunde über Sozialleistungen innerhalb von 14 Tagen nach Gutschrift in voller Höhe verfügen darf.



Nicht immer sind Banken oder ihre Mitarbeiter über diese Bestimmung informiert und lehnen die Auszahlung ab. Bei einem überzogenen Konto ist deshalb von der Umwandlung des Kontos in ein P-Konto in manchen Situationen eher abzuraten. Sollte Ihr aktuelles Konto im Soll sein, nehmen Sie mit uns Kontakt auf, bevor Sie eine Umwandlung in ein P-Konto beantragen!


 



7. hoher Überweisungsbetrag



Wurde auf Ihr Konto mehr Geld überwiesen, als durch den Freibetrag geschützt ist, wird der überschüssige Betrag ohne Vorankündigung an den Gläubiger überwiesen. Wenn Sie hohe Zahlungen erwarten, wenden Sie sich wegen des möglichen Pfändungsschutzes rechtzeitig an das Gericht!


 



8. Sie haben gar kein Konto?



Seit dem 19. Juni 2016 besteht ein gesetzlicher Anspruch auf ein Konto, das sogenannte „Basiskonto“. Sie können bereits bei der Kontoeröffnung beantragen, dass dieses Konto als P-Konto geführt wird.


 



9. Aufhebung bestehender Pfändungen oder Anordnung auf Unpfändbarkeit



Auf Ihren mündlichen Antrag hin kann das Amtsgericht Ihres Wohnortes eine Kontopfändung ganz aufheben. Oder das Gericht kann auf Antrag anordnen, dass das Konto für die Dauer von bis zu zwölf Monaten nicht der Pfändung unterworfen ist. Bei beiden Schuldnerschutzanträgen müssen Sie als Kontoinhaber nachweisen, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben wurden, und Sie müssen glaubhaft machen, dass dies auch für die folgenden zwölf Monate zu erwarten ist. Ordnet das Gericht die Unpfändbarkeit für drei bis zwölf Monate an, müssen Sie, falls in dieser Zeit eine weitere Kontopfändung eingeht, nichts mehr unternehmen. Sie müssen jedoch die Unpfändbarkeitsanordnung bei Bedarf rechtzeitig verlängern lassen.



Ein solcher Antrag ist kostenfrei.



Wurde jedoch die Kontopfändung durch einen öffentlichen Gläubiger verfügt, z.B. durch das Finanzamt oder durch eine Krankenkasse, so ist für diesen Antrag dessen Vollstreckungsstelle zuständig, also nicht das Gericht.



Auch dort ist der Antrag kostenfrei.



12 Aug., 2021
Seit dem 1. Dezember 2021 gelten neue Regelungen zum Pfändungsschutz-Konto („P-Konto“):

Die wesentlichen neuen Regelungen zum Pfändungsschutzkonto sind:

• § 850 k Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung) stellt jetzt eindeutig klar, dass eine natürliche Person jederzeit vom Kreditinstitut verlangen kann, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird – auch wenn es einen negativen Saldo aufweist.

• § 850 k Abs. 5 ZPO stellt auch die Rückumwandlung in ein normales Konto sicher. Demnach kann der/die Kontoinhaber*in dies mit einer Frist von vier Tagen zum Monatsende vom Kreditinstitut verlangen. Ein Kontowechsel dürfte demzufolge in Zukunft unkomplizierter werden.

• § 850 l ZPO regelt die Pfändung von Gemeinschaftskonten. Demnach darf das Kreditinstitut bei Eingang einer Pfändung auf einem Gemeinschaftskonto zunächst einen Monat lang das Guthaben nicht an den pfändenden Gläubiger auskehren. Der/Die Schuldner*in kann in diesem Zeitraum vom Kreditins
10 Juni, 2020
Das Insolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren wurden von 6 Jahren auf 3 Jahre verkürzt.

Das heißt: Sie sind ab sofort innerhalb von nur noch 3 Jahren schuldenfrei!

Dies gilt für ALLE "natürlichen Personen". Das heißt für Privatpersonen, für beruflich selbständige Personen und für ehemals beruflich selbständige Personen.

Für GmbH´s, AG´s, OHG´s, KG´s usw. bleibt es bei den bisherigen gesetzlichen Regelungen.
11 Feb., 2018
Seit dem 1. Juli 2010 gelten neue Regelungen zum Konto-Pfändungsschutz. Neu eingeführt wurde ein Pfändungsschutzkonto, das sogenannte „P-Konto“. 1. Grundsätzliches zum „P-Konto“ Es gibt einen gesetzlichen Anspruch gegenüber der Bank/Sparkasse, dass ein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird. Die Umwandlung muss vom Kontoinhaber bei Ihrer Bank/Sparkasse beantragt werden. Wenn ein Basiskonto beantragt wird, kann dieses bereits bei Antragstellung als P-Konto geführt werden. Jede Person darf nur ein Konto als P-Konto führen. Das Führen mehrerer P-Konten ist untersagt und kann strafrechtlich verfolgt werden. Für mehr als ein Konto gibt es keinen Pfändungsschutz. Das P-Konto kann nur als Einzelkonto geführt werden. Ein Gemeinschaftskonto (z.B. von Ehepaaren) muss in zwei Einzelkonten aufgeteilt und in zwei P-Konten umgewandelt werden. Die Umwandlung eines vorhandenen Kontos in ein P-Konto kann auch dann noch beantragt werden, wenn das Konto bereits gepfändet wurde. Dann muss die Umwandlun
11 Feb., 2018
Seit dem 19. Juni 2016 besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Einrichtung eines Kontos. Ein solches Konto nennt man „Basiskonto“. 1. Was ist ein Basiskonto? Beim Basiskonto handelt es sich um ein Guthabenkonto - also um ein Konto, das nicht überzogen werden darf. Es kann wie ein ganz normales Girokonto verwendet werden. Mit ihm müssen Daueraufträge und Lastschrifteinzüge möglich sein. Außerdem hat die Bank dem Kontoinhaber eine Karte für Zahlungen zur Verfügung zu stellen, mit der auch Abhebungen an Geldautomaten in der gesamten EU sowie in Liechtenstein, in Norwegen und auf Island möglich sind. Ein Basiskonto kann nur von einer Einzelperson eingerichtet werden. Gemeinschaftskonten sind nicht möglich. Es kann sofort bei Eröffnung der Antrag gestellt werden, das Basiskonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) zu führen. Die Kosten für ein Basiskonto dürfen dabei nicht deutlich höher sein als für ein vergleichbares „normales“ Girokonto. 2. Wer bekommt ein Basiskonto? Das Recht auf ein Basis
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